Satzung

des

Urologennetzes Region Aachen (UNA)

§ 1 Name und Sitz

Das Netz Aachener/ Heinsberger/ Dürener  Urologen trägt den Namen „Urologennetz Region Aachen (UNA)“, im weiteren „Netz“ genannt.
Es hat die Rechtsform eines Vereins und soll im Vereinsregister eingetragen werden. Es hat dann den Namen „Urologennetz Region Aachen (UNA) e.V.“
Es hat seinen Sitz in Aachen

§ 2 Zweck des Netz

1. Der Zweck des Netzes ist die strategische und funktionelle Zusammenarbeit Aachener/ Heinsberger/ Dürener Urologen mit folgenden Zielen:

  • die wirtschaftliche Sicherheit der Mitglieder,
  • die Sicherung einer hochwertigen vertragsärztlich-urologischen Versorgung in -Aachen/ Heinsberg/ Düren
  • Qualitätssicherung und Fortbildung der Mitglieder

2. Der Zweck wird erreicht insbesondere durch:

  • den erklärten Willen zur Kooperation und durch die ideelle Verpflichtung, die Ziele des Einzelnen an den Zielen des Netzes [s. §2 (1)] auszurichten aufgrund des Vertrauens des einzelnen Mitgliedes in die anderen Mitglieder.
  • intensiven und regelmäßigen Informationsaustausch der Mitglieder,
  • koordiniertes Handeln, auch bzgl. spezifischer Versorgungselemente,
  • einheitlich und gemeinsames Vorgehen bei Integrationsmodellen und selektiven Verträgen mit Kostenträgern
  • gegenseitiges Nutzen von Qualifikationen/Infrastrukturen/besonderen Leistungsangeboten der Mitglieder,
  • Kooperation mit funktionellen Untereinheiten -Schaffung und Wahrung von Qualitätsstandards [s. § 2 (5)]

3. Das Netz ist selbstlos tätig. Er verfolgt nicht eigenwirtschaftliche Zwecke.

4. Die Mittel des Netzes dürfen nur für satzungsgemäße Zwecke verwendet werden.

5. Die Kooperation der Mitglieder wird durch ein Qualitätssicherungssystem gefördert.

6. Das Netz kann sich an mehreren Gesellschaften/Institutionen auf Beschluss der Mitgliederversammlung beteiligen.

§ 3 Mitgliedschaft

Mitglieder dieses Netzes können alle Inhaber urologischen Praxen der alten Bezirksstelle Aachen der KV Nordrhein werden. Der Beitrag  richtet sich nach der Anzahl der Praxisinhaber, wobei eine Abstaffelung vorzunehmen ist. Praxisassistenten gelten nicht als Praxisinhaber. Näheres regelt die Mitgliederversammlung. Jedes Mitglied einer Mehr-Personen-Praxis hat eine individuelle Stimme.

  1. Außerordentliche Mitglieder ohne Stimmrecht in der Mitgliederversammlung können juristische Personen sowie interessierte Einzelpersonen werden.
  2. Der Antrag auf Mitgliedschaft ist schriftlich einzureichen. Der Vorstand ist berechtigt, den Antrag zu gewähren, eine Ablehnung kann nur durch die Mitgliederversammlung ausgesprochen werden.
  3. Die Mitgliedschaft endet durch Tod des Mitgliedes oder Ausschluß ( § 4). Die ordentliche Mitgliedschaft ferner durch Verlust der Approbation oder nach Rückgabe des Kassenzulassung. Die Mitgliedschaft kann jederzeit beendet werden. Hierzu ist eine schriftliche Erklärung gegenüber dem Vorstand notwendig.

§ 4 Ausschluß

  1. Ein Mitglied kann aus dem Netz ausgeschlossen werden  wenn es die Interessen des Netzes schädigt, wenn es über den Schluß des Geschäftsjahres hinaus trotz 2-maliger Aufforderung seiner Beitragspflicht nicht nachkommt oder wenn ein anderer wichtiger Grund vorliegt.
  2. Über den Ausschluß entscheidet die Mitgliederversammlung mit 2/3 Mehrheit.
  3. Vor der Beschlußfassung ist dem Mitglied unter Mitteilung der Ausschlußgründe Gelegenheit zur schriftlichen Stellungnahme zu geben. Der Beschluß ist schriftlich zu begründen und dem Mitglied per Einschreiben zuzusenden.
  4. Gegen den Beschluß kann das Mitglied binnen eines Monats nach Zugang Berufung an die Mitgliederversammlung einlegen. Die Einlegung der Berufung erfolgt beim Vorstand. Die Mitgliederversammlung hat innerhalb von 3 Monaten über den Antrag zu entscheiden.
  5. Bei wiederholtem Verstoß gegen § 2 Abs. 2 Satz 1 sowie gegen das Rücküberweisungsgebot kann von jedem  Mitglied der Antrag auf Ausschluß eines anderen Mitgliedes gestellt werden.
  6. Ein Schlichtungsgespräch unter Einbeziehung des Vorstandes hat einem offiziellen Ausschlußverfahren voranzugehen.

§ 5 Beiträge und Haftung der Mitglieder

  1. Die Mitglieder des Netzes entrichten einen Mitgliedsbeitrag. Über die Höhe und Fälligkeit des Mitgliedsbeitrages der ordentlichen Mitglieder beschließt die Mitgliederversammlung.
  2. Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr
  3. Unabhängig vom Zeitpunkt des Austrittes ist für jedes angefangene Kalenderjahr ein Beitrag zu entrichten.
  4. Jedes Mitglied haftet  in Höhe der bereits geleisteten Beiträge.

§ 6 Organe und Einrichtung

Die Organe des Netzes sind der Vorstand, die Mitgliederversammlung sowie  funktionsorientierte Arbeitsgruppen.

§ 7 Der Vorstand

  • Der Vorstand besteht aus dem 1. und 2. Vorsitzenden, dem Kassenwart und dem Schriftführer. Ein Beisitzer kann zusätzlich in den Vorstand gewählt werden.
  • Dem Vorstand obliegt die Leitung des Netzes und die Führung seiner Geschäfte. Dies erfolgt ehrenamtlich. Entstandene Aufwendungen werden nach Beschluß der Mitgliederversammlung erstattet. Er hat alle Verwaltungsaufgaben zu erledigen, die durch die Satzung nicht ausdrücklich einem anderen Vereinsorgan zugewiesen sind.
  • In den Wirkungskreis des Vorstandes fallen u.a.:
    • die Vorbereitung der Mitgliederversammlung und das Aufstellen der Tagesordnung,
    • Durchführung der Beschlüsse der Mitgliederversammlung,
    • die Vorbereitung, rechtzeitige schriftliche Einladung und das Aufstellen der Tagesordnung der
      Jahreshauptversammlung
    • Buchführung, ordnungsgemäße Verwaltung und Verwendung des AG-Vermögens,
    • Aufnahme von neuen Mitgliedern,
    • Die Vertretung der Mitglieder gegenüber Dritten erfolgt durch den 1. Vorsitzenden und einem
      weiteren Mitglied des Vorstandes.
  • Der Vorstand wird von der Mitgliederversammlung auf die Dauer von 2 Jahren gewählt.  Der  Vorstand bleibt bis zur Neu- oder Wiederwahl im Amt.
  • Der Kassenwart führt die ihm obliegenden Geschäft bis zum Ende des Kalenderjahres, in dem die Neuwahl erfolgt, weiter.
  • Der 1. Vorsitzende oder im Verhinderungsfall der 2. Vorsitzende berufen die Vorstandssitzungen ein und leiten diese. Der Vorstand tritt zusammen, wenn es das  Interesse des Netzes erfordert oder wenn 2 Vorstandsmitglieder eine Sitzung beantragen.
  • Der Vorstand ist beschlußfähig, wenn mindestens 3 Mitglieder anwesend sind.
  • Über den Verlauf der Vorstandssitzung ist eine Niederschrift zu fertigen, die vom Sitzungsleiter und Schriftführer, im Falle seiner Verhinderung von einem weiteren Vorstandsmitglied zu unterzeichnen ist. Die Niederschrift muß enthalten: Ort und Zeit der Sitzung, Name der Teilnehmer, des Sitzungsleiters und des Schriftführers. die Tagesordnung, die zur Abstimmung gestellten Anträge mit den jeweiligen Abstimmungsergebnissen der gefaßten Beschlüsse.

§ 8 Die Mitgliederversammlung/Jahreshauptversammlung

  1. Eine ordentliche Mitgliederversammlung findet 3-monatlich statt, eine Jahreshauptversammlung findet einmal jährlich  im November statt. Die Einberufung erfolgt durch den Vorstand und zwar schriftlich unter Angabe der Tagesordnung spätestens 21 Tage vor der Versammlung.
  2. Die Mitgliederversammlung/Jahreshauptversammlung ist nicht öffentlich. Jedes Mitglied hat eine Stimme. Die Mitgliederversammlung ist nur beschlußfähig, wenn mindestens 50% der stimmberechtigten Mitglieder anwesend sind.
  3. Der erste Vorsitzende oder – im Verhinderungsfall - der 2. Vorsitzende leitet die Mitgliederversammlung/Jahreshauptversammlung.
  4. Eine außerordentliche Mitgliederversammlung muß einberufen werden, wenn -es der Vorstand beschließt -die Berufung von einem Drittel der Mitglieder unter Angabe von Zweck und Grund schriftlich gegenüber dem Vorstand verlangt wird.
  5. In folgenden Angelegenheiten ist ausschließlich die Jahreshauptversammlung zuständig und entscheidet mit einfacher Mehrheit:
      • Entgegennahme des Jahresrechenschaftsberichtes des ersten Vorsitzenden oder – im Verhinderungsfall - des 2. Vorsitzenden.
      • Entlastung des Vorstandes
      • Entgegennahme des Jahresberichtes des Kassenwartes sowie Bericht der Kassenprüfer
      • Entlastung des Kassenwartes
      • Festsetzung der Beitragshöhe
      • Wahl der Mitglieder des Vorstandes
      • Wahl der Kassenprüfer
      • Beschlußfassung über die Änderung dieser Satzung (mit 2/3 Mehrheit) sowie über die Auflösung des Netzes gemäß § 10 dieser Satzung.
      • Entgegennahme des Jahresberichtes des Vorstandes (ein Mal jährlich zur Jahreshauptversammlung)
  6. Die Mitgliederversammlung/Jahreshauptversammlung entscheidet über: -die Änderung dieser Satzung mit 2/3 Mehrheit -die Auflösung des Netzes gem, § 10 dieser Satzung -jegliche Vertragsgestaltung durch den Vorstand, welcher Art und welchen Inhalts auch immer.
  7. Mandate zur Vertragsgestaltung und Unterzeichnung sind nur möglich, wenn mindestens 2/3 der stimmberechtigten Mitglieder anwesend sind. Es gilt grundsätzlich die einfache Mehrheit.
  8. Die Meinung/Stimme zu einem konkreten Punkt der Tagesordnung kann auch schriftlich oder durch Vertretung mit schriftlicher Vollmacht erfolgen. Pro Mitglied kann nur eine Stimme übertragen werden. Die Meinung zu dem jeweiligen Punkt der Tagesordnung muß schriftlich fixiert sein.
  9. Ist die Versammlung nicht beschlußfähig, hat innerhalb von 4 Wochen die Einberufung einer 2. Versammlung zu erfolgen, wenn beschlusspflichtige Anträge vorliegen. Zur 2. Versammlung ist schriftlich (Einschreiben mit Rückschein) einzuladen.. Diese ist dann ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienenen Mitglieder beschlußfähig. Darauf ist in der Einladung hinzuweisen.
  10. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Versammlungsleiters, der Mitglied sein muß.
  11. Über den Verlauf der Mitgliederversammlung ist eine Niederschrift zu fertigen, die vom Versammlungsleiter und Schriftführer im Falle seiner Verhinderung von einem 2. Vorstandsmitglied zu unterzeichnen ist. Die Niederschrift muß enthalten: Ort und Zeit der Sitzung, Zahl der erschienen Mitglieder, Name des Sitzungsleiters und des Schriftführers. Feststellung der satzungsgemäßen Einberufung und der Beschlußfähigkeit, die Tagesordnung, die zur Abstimmung gestellten Anträge mit den jeweiligen Abstimmungsergebnissen der gefaßten Beschlüsse.

§ 9 Auflösung des Netzes.

  1. Über die Auflösung des Netzes kann nur in einer mit dieser Tagesordnung einberufenen Mitgliederversammlung Beschluß gefaßt werden. Die Einberufung einer solchen Versammlung erfolgt nur dann, -wenn der Vorstand dies einstimmig beschlossen hat -wenn 2/3 der stimmberechtigten Mitglieder dies schriftlich gefordert haben
  2. Für die Auflösung des Netzes sind ¾ der abgegebenen Stimmen bei einer Anwesenheit von mindestens 80% der stimmberechtigten Mitglieder erforderlich.
  3. Falls die diesbezüglich einberufene Mitgliederversammlung nicht beschlußfähig ist gilt § 9 (9)

§ 10 Beteiligungen

  1. Der Verein kann sich an mehreren Gesellschaften/Institutionen  auf Beschluss der Mitgliederversammlung beteiligen.

§ 11 Erfüllungsort, Gerichtsstand

Erfüllungsort, Gerichtsstand für alle Angelegenheiten des Netzes ist Aachen.

Aachen, den 01. April 2005

Dr. Michael Benedic
1. Vorsitzender